Allgemeine Geschäftsbedingungen United Brands Group
ARTIKEL 1. | DEFINITIONEN
In diesen allgemeinen Bedingungen werden die folgenden Begriffe in der folgenden Reihenfolge verwendet, sofern sich nicht aus der Art oder dem Zweck der Bestimmungen etwas anderes ergibt.
1. UBG: United Brands Group Holding BV und alle ihre direkt angeschlossenen Tochtergesellschaften: UBG Retail B.V., UBG Promotional B.V., UBG Global B.V. mit Sitz in Wethouder van Haperenstraat 40, 4813 AM, Breda, eingetragen im Handelsregister unter den Nummern 69459150, 63465086, 69465800 & 67339182.
2. Gegenpartei: die natürliche oder juristische Person, mit der die UBG eine Vereinbarung getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.
3. Verbraucher: die in Absatz 2 beschriebene Gegenpartei, eine natürliche Person, die nicht im Rahmen eines Berufs oder einer Organisation handelt.
4. Vertrag: jeder zwischen UBG und der Gegenpartei geschlossene Vertrag, mit dem sich UBG gegenüber der Gegenpartei zum Verkauf und zur Lieferung von Waren verpflichtet hat.
5. Fernabsatzvertrag: der in Absatz 4 beschriebene Vertrag, der zwischen UBG und dem Verbraucher im Rahmen eines organisierten Systems für den Fernabsatz ohne gleichzeitige persönliche Abwesenheit von UBG und dem Verbraucher geschlossen wurde und bei dem bis zum Zeitpunkt des Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Ein Vertrag ist also kein Fernabsatzvertrag, wenn und soweit UBG nicht von einem organisierten Verkaufssystem Gebrauch gemacht hat, z.B. wenn der Verbraucher die Kontaktdaten von UBG im Internet findet und eine telefonische Bestellung aufgibt.
6. Waren: Jede im Rahmen des Vertrags zwischen UBG und der Gegenpartei zu verkaufende Ware. Zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf, Grills, Abdeckungen, Fässer und/oder anderes Zubehör.
7. Schriftlich: sowohl traditionelle schriftliche Kommunikation als auch digitale Kommunikation, die auf einem dauerhaften Medium gespeichert wird, wie z. B. E-Mail-Kommunikation.
8. Rücktrittsrecht: eine dem Verbraucher eingeräumte rechtliche Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware aus der Ferne aufzulösen.
ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für jedes Angebot der UBG und für jeden abgeschlossenen Vertrag.
2. Die Anwendbarkeit der Einkaufsbedingungen und anderer Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
3. Von den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies schriftlich mitgeteilt wird.
4. Der Wegfall oder die Ungültigkeit einer oder mehrerer dieser Bestimmungen führt nicht zur Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen, wie sie in der Vereinbarung vereinbart wurden. Die Parteien sind verpflichtet, Verhandlungen zu führen, um die Bedingungen anzupassen und Tochtergesellschaften zu gründen. Dabei sind das Ziel und der Umfang der ursprünglichen Bedingungen zu berücksichtigen.
ARTIKEL 3. | ANGEBOT UND DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGS
1. Sofern keine Annahmefrist gesetzt wurde, gilt jedes Angebot der UBG als freibleibend.
2. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, aus einem Angebot von UBG, das einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält, irgendwelche Rechte abzuleiten.
3. Die Gegenpartei kann auch keine Rechte aus einem Angebot von UBG ableiten, das auf falschen oder unvollständigen Angaben der Gegenpartei beruht.
4. Ein Vertrag kommt nach Angebot und Annahme zustande, sofern die UBG nichts anderes angibt. Weicht die Annahme der Gegenpartei vom Angebot von UBG ab, kommt der Vertrag erst mit der Annahme durch UBG zustande. Eine über einen Webshop aufgegebene Bestellung wird von oder im Namen von UBG per E-Mail bestätigt.
5. Im Falle der Übermittlung der Auftragsbestätigung von UBG an die Gegenpartei gilt die Bestätigung als richtig und vollständig. Die Gegenpartei kann sich nicht auf Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit berufen, es sei denn, sie teilt dies UBG innerhalb von 48 Stunden nach Bereitstellung mit.
6. Zusammengesetzte Preisangaben verpflichten UBG nicht zur Einhaltung von Teilangeboten zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
7. Schließt die Gegenpartei den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person ab, so erklärt die Gegenpartei beim Abschluss des Vertrages, bevollmächtigt zu sein. Sowohl die Gegenpartei als auch diese natürliche oder juristische Person haften gemeinsam für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag.
ARTIKEL 4. | ZEITRAUM
1. UBG bemüht sich, die zwischen UBG und der Gegenpartei vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Alle von UBG angegebenen Lieferfristen können jedoch nur als unverbindliche Richtwerte betrachtet werden. Die Nichterfüllung der Aufgaben von UBG beginnt erst nach schriftlicher Inverzugsetzung durch die Gegenpartei. Die Gegenpartei muss UBG eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrages setzen und nach Ablauf dieser Frist ist die Erfüllung immer noch nicht erfolgt.
2. Die Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn UBG alle erforderlichen Angaben von der Gegenpartei erhalten hat.
ARTIKEL 5. | KUNDENSPEZIFISCHE AUFTRÄGE
1. Dieser Artikel ist anwendbar, soweit sich der Vertrag auf die Lieferung kundenspezifischer Waren nach den von der Gegenpartei angegebenen Spezifikationen bezieht, unbeschadet der Bestimmungen der übrigen allgemeinen Bedingungen.
2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, UBG alle relevanten Informationen, Dateien und sonstigen Angaben so schnell wie für den Auftrag erforderlich zur Verfügung zu stellen. Die Gegenpartei muss diese Informationen auf die von UBG vorgeschriebene Weise liefern. Falls UBG die Gegenpartei auffordert, die Informationen auf eine bestimmte Art und Weise zu liefern, muss die Gegenpartei diese Vorschriften einhalten.
3. Das Endprodukt kann in untergeordneten Punkten von den im Angebot, Vertrag und/oder Konzeptentwurf vereinbarten Spezifikationen der Gegenpartei abweichen. Als untergeordnete Punkte gelten unter anderem alle geringfügigen Abweichungen in den Spezifikationen (Farbe und Abmessungen) der Waren, die die Gegenpartei vernünftigerweise nicht belasten und daher vernünftigerweise toleriert werden sollten. Das Vorhandensein solcher geringfügigen Abweichungen gibt der Gegenpartei nicht das Recht, den Vertrag auszusetzen, (teilweise) aufzulösen oder Schadensersatz oder eine andere Entschädigung zu fordern. Abweichungen, die nach vernünftigem Ermessen den Gebrauchswert der gelieferten Waren nicht beeinträchtigen, werden als geringfügig angesehen.
ARTIKEL 6. | LIEFERUNG VON WAREN
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren durch die Gegenpartei oder im Namen der Gegenpartei an dem von UBG angegebenen Ort.
2. UBG behält sich das Recht vor, die Bestellung in Chargen zu liefern.
3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, liegt das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Waren in den Händen der Gegenpartei ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren von der Gegenpartei oder in deren Namen in Besitz genommen wurden. Im Falle einer Verbraucherbestellung liegt das Risiko des Verlusts und der Beschädigung in den Händen des Verbrauchers ab dem Zeitpunkt, an dem die Waren vom oder im Namen des Verbrauchers in Empfang genommen wurden.
4. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist hat die Gegenpartei niemals das Recht, die Ablieferung zu verweigern oder ihre Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Verkaufspreises abzulehnen.
5. Falls die Waren infolge von Handlungen, die der Gegenpartei zuzurechnen sind, nicht geliefert wurden, haftet UBG die Gegenpartei für Kosten und Risiken, die aufgrund der der Gegenpartei zuzurechnenden Handlungen entstanden sind.
6. Verweigert die Gegenpartei die Annahme der Ware oder unterlässt sie es auf andere Weise, die Ware anzunehmen, muss die Gegenpartei UBG über einen Ersatztermin für die Lieferung informieren. Diese Frist darf niemals länger als einen Monat nach der Mitteilung der Gegenpartei an UBG sein. UBG hat das Recht, den Vertrag aufzulösen, wenn die Gegenpartei die Waren nach dem Ersatzlieferdatum nicht annimmt, ungeachtet der Verpflichtung der Gegenpartei, den vereinbarten Kaufpreis und die Lagerkosten für die Waren zu zahlen.
7. Falls UBG bei der Anwendung von Absatz 4, 5 oder 6 Kosten entstehen, die auf ein Verschulden der Gegenpartei zurückzuführen sind, hat die Gegenpartei diese Kosten zu übernehmen.
ARTIKEL 7. | KONTROLLE UND REKLAMATIONEN
1. Die Gegenpartei muss die gelieferte Ware unmittelbar nach der Übergabe kontrollieren. Die Gegenpartei prüft, ob die Art und Menge der Ware mit dem Vertrag übereinstimmt. Entspricht die gelieferte Ware in Art und Menge nicht dem Vertrag, so hat die Gegenpartei dies UBG unverzüglich mitzuteilen. Bei nicht sichtbaren Mängeln muss die Gegenpartei innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie vom Vorhandensein des Mangels Kenntnis erlangt hat, Anzeige erstatten. Oder so, wie es vernünftigerweise hätte bekannt werden können, UBG benachrichtigen.
2. Falls die Gegenpartei nicht rechtzeitig reklamiert, ist UBG nicht verpflichtet, die Forderung zu berücksichtigen.
3. Auch wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, ist die Gegenpartei verpflichtet, die vereinbarte Zahlung fristgerecht zu leisten.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 6 letzter Satz unberührt.
ARTIKEL 8. | GARANTIE
1. UBG liefert nur Produkte mit Gewährleistung, soweit dies von UBG ausdrücklich erklärt wird.
2. Die von der UBG im Namen des Herstellers oder Importeurs der Ware gewährte Garantie berührt nicht die zwingenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche, die die UBG gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen hat
3. Jegliche Garantie erlischt, wenn der Schaden an der Ware durch Fahrlässigkeit einer anderen Partei als UBG verursacht wurde und UBG nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann. Dies gilt auch für nicht begrenzte Mängel infolge von Beschädigung, falscher oder unsachgemäßer Behandlung, Verwendung im Widerspruch zu den Anweisungen oder anderen Anweisungen von oder im Namen von UBG sowie für Reparaturen, die nicht von oder im Namen von UBG oder nach entsprechenden Anweisungen von UBG durchgeführt wurden.
4. Waren können niemals ohne vorherige schriftliche Zustimmung von UBG zurückgegeben werden.
5. Die von UBG verkauften Fässer sind ursprünglich für verschiedene Industrien bestimmt und daher sind kleine Beulen und Kratzer nicht in der Garantie enthalten.
ARTIKEL 9. | WIDERRUFSRECHT BEI EINEM FERNABSATZVERTRAG
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des anderen Teils dieses Artikels und des folgenden Artikels kann der Verbraucher den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung auflösen.
2. Ein Verbraucher, der von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte, kann den Fernabsatzvertrag per E-Mail oder unter Verwendung des von UBG zur Verfügung gestellten Formulars auflösen. Nachdem der Antrag bei UBG eingegangen ist und der Antrag die Bedingungen erfüllt, löst UBG den Fernabsatzvertrag durch schriftliche Mitteilung (oder per E-Mail) auf.
3. Während der in Absatz 1 genannten Frist hat der Verbraucher die Ware und ihre Verpackung sorgfältig zu behandeln. Der Verbraucher darf die Ware nur auspacken und benutzen, soweit dies zur Beurteilung der Art und Menge der gelieferten Ware erforderlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher die Ware und ihre Verpackung nur so besichtigen und prüfen darf, wie er es in einem Ladengeschäft zu tun hat.
4. Macht der Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, muss er die Ware unbeschädigt, vollständig und in der Originalverpackung an UBG zurücksenden.
5. Der Verbraucher haftet für den Wertverlust der Waren aufgrund von Fahrlässigkeit des Verbrauchers, die über die in Absatz 3 beschriebenen Bestimmungen hinausgeht. UBG hat das Recht, den Wertverlust dem Verbraucher in Rechnung zu stellen oder den Wertverlust von der ursprünglichen Rückerstattung abzuziehen.
6. Die Rücksendung der Ware muss innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung des Rücktritts bei einem Fernabsatzvertrag durch UBG erfolgen.
7. Macht ein Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, gehen die Kosten der Rücksendung zu seinen Lasten.
8. UBG wird die erhaltenen Zahlungen abzüglich etwaiger Wertverluste so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt vom Vertrag zurückzahlen, es sei denn, die Ware ist bei UBG eingegangen oder der Verbraucher verfügt über einen Rücksendungsnachweis des Transportunternehmens. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht für einen Teil seiner ursprünglichen Bestellung Gebrauch, so sind die Lieferkosten nicht zurückzufordern.
ARTIKEL 10. | AUSSCHLUSS DES RÜCKTRITTSRECHTS
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei:
a. ein Kauf, der die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, die nach den Spezifikationen des Verbrauchers angefertigt werden und die nicht vorgefertigt sind und die aufgrund einer individuellen Auswahl oder Entscheidung des Verbrauchers angefertigt werden oder die offensichtlich für eine bestimmte Person bestimmt sind;
b. einen Kauf von Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Siegel aufgebrochen wurde;
c. ein Fernabsatzvertrag, bei dem das Rücktrittsrecht gemäß Artikel 6 Absatz 5.2B des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen ist.
ARTIKEL 11. | HÖHERE GEWALT
1. UBG kann nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag haftbar gemacht werden, wenn und solange UBG durch einen Umstand behindert wird, der nach dem Gesetz, der Rechtsordnung oder in der Gesellschaft nicht der UBG zugerechnet werden kann.
2. Falls UBG oder die Gegenpartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag unverzüglich aufzulösen.
3. Falls UBG zu Beginn der höheren Gewalt Verpflichtungen aus dem Vertrag teilweise erfüllt hat oder teilweise erfüllen kann, hat UBG das Recht, die bereits erfüllten Verpflichtungen separat als einen einzigen Vertrag in Rechnung zu stellen.
4. Unbeschadet der Anwendung des vorstehenden Absatzes dürfen Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, niemals eintreten.
ARTIKEL 12. | AUSSETZUNG UND AUFHEBUNG
1. UBG hat, sofern die Umstände dies rechtfertigen, das Recht, den Vertrag direkt (ganz oder teilweise) auszusetzen und aufzulösen, wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang nachkommt, oder wenn UBG mit gutem Grund voraussieht, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
2. Befindet sich die Gegenpartei im Konkurs, ist das Schuldbefreiungsgesetz für Privatpersonen auf sie anwendbar, wurde eine Pfändung ihrer Güter vorgenommen oder ist die Gegenpartei nicht in der Lage, über ihr Vermögen zu verfügen, hat UBG das Recht, den Vertrag direkt auszusetzen, es sei denn, die Gegenpartei kann ausreichend nachweisen, dass sie in der Lage sein wird, die Zahlungen zu leisten.
3. Darüber hinaus ist UBG berechtigt, den Vertrag auszusetzen, wenn Umstände eintreten, die darauf hindeuten, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht (vollständig) nachkommen wird.
4. Die Gegenpartei kann niemals irgendeine Form der Entschädigung für die Aussetzung und Auflösung des Vertrags verlangen, die im Zusammenhang mit diesem Artikel steht.
5. Soweit möglich, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Schaden und die Kosten, die durch die Aussetzung und/oder die Auflösung des Vertrags entstehen, zu ersetzen.
6. Wenn UBG den Vertrag gemäß diesem Artikel auflöst, sind alle Forderungen von der Gegenpartei zu begleichen.
ARTIKEL 13. | PREISE UND ZAHLUNGEN
1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle von UBG genannten Preise ohne Mehrwertsteuer und Lieferkosten. Vor dem Zustandekommen eines Vertrags mit dem Verbraucher werden die Preise einschließlich Mehrwertsteuer und Transportkosten festgelegt.
2. UBG hat das Recht, Preiserhöhungen aus kostenbestimmenden Faktoren, die nach dem Zustandekommen des Vertrages, jedoch vor der Lieferung, eingetreten sind, an die Gegenpartei weiterzugeben. Abweichend vom vorigen Satz hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag auszusetzen, wenn die Weitergabe innerhalb von 3 Monaten nach Zustandekommen des Vertrages erfolgt und UBG sich weigert, ihre ursprünglich vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Sofern nicht anders vereinbart, muss die Gegenpartei den gesamten vereinbarten Preis im Voraus bezahlen. Im Falle eines Verbraucherkaufs wird UBG den Verbraucher nicht verpflichten, mehr als 50% des gesamten vereinbarten Preises im Voraus zu bezahlen.
4. UBG ist nicht (weiter) verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, solange die Gegenpartei mit der Zahlung der Vorauszahlung im Sinne des vorigen Absatzes in Verzug ist.
5. Der Zahlungsverkehr muss innerhalb des auf der Rechnung genannten Zeitrahmens auf die von UBG vorgeschriebene Weise erfolgen.
6. UBG hat das Recht, die von der Gegenpartei zu zahlenden Rechnungen online zur Verfügung zu stellen (z.B. per E-Mail).
7. Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Anwendbarkeit des Schuldenerlasses für natürliche Personen oder der Zahlungseinstellung im Namen der Gegenpartei sind die Forderungen an die Gegenpartei sofort fällig.
8. Zahlt die Gegenpartei nicht fristgerecht, tritt automatisch der Verzug der Gegenpartei ein. Ab dem Tag, an dem der Verzug eintritt, hat die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 1% des ausstehenden Betrags pro Monat zu zahlen. Dabei wird ein Teil des Monats als ein ganzer Monat betrachtet. Abweichend vom vorstehenden Absatz werden die vertraglichen Zinsen durch gesetzliche Zinsen ersetzt, da die Gegenpartei in ihrer Eigenschaft als Verbraucher handelt.
9. Alle angemessenen Kosten, wie z. B. gerichtliche, außergerichtliche und Vollstreckungskosten, die aufgrund von Fahrlässigkeit der Gegenpartei entstehen, sind von der Gegenpartei zu tragen.
ARTIKEL 14. | HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 und 8 haftet UBG nicht mehr für vorsätzliche oder fahrlässige Mängel der gelieferten Waren.
2. Die Gegenpartei haftet für Schäden, die durch Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten in den von den Gegenparteien erteilten Informationen, durch die Nichterfüllung der sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Gegenpartei sowie durch jeden anderen Umstand, der UBG nicht zugerechnet werden kann, verursacht werden.
3. UBG haftet nicht für Schäden, die durch von UBG gelieferte Waren verursacht werden, auch dann nicht, wenn die Waren nicht gemäß den von UBG gegebenen Anweisungen oder den Sorgfaltsnormen verwendet wurden, die der Benutzer bei der Verwendung von Waren, die mit besonderen Risiken verbunden sind, zu beachten hat.
4. UBG kann niemals für Folgeschäden verantwortlich gemacht werden, einschließlich entgangenen Gewinns, entstandener Verluste und Verluste aufgrund von Betriebsunterbrechungen.
5. Die Haftung von UBG beschränkt sich auf höchstens den Rechnungswert des Vertrags oder den Teil des Rechnungswerts, der UBG zustehen kann, und die Haftung von UBG ist auf den Betrag beschränkt, den die Haftpflichtversicherung von UBG ausschüttet, einschließlich einer eventuellen Selbstbeteiligung an dieser Versicherung.
6. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche gegen UBG beträgt ein Jahr. Abweichend vom vorstehenden Satz werden dem Verbraucher Ansprüche, die sich auf Tatsachen stützen, die den Umstand begründen, dass ein Verbrauchsgüterkauf nicht vertragsgemäß ist, auf zwei Jahre begrenzt. Das Recht, einen Anspruch oder eine Einrede im Zusammenhang mit dem Vorhandensein eines Schadens bei einem Verbraucherkauf geltend zu machen, erlischt innerhalb von zwei Monaten, nachdem die UBG von dem Mangel des Verbrauchers in dieser Angelegenheit unterrichtet wurde.
7. Außer im Falle vorsätzlicher Fahrlässigkeit seitens UBG hat der Kontrahent das Recht, UBG von jeglichen Ansprüchen Dritter, aus welchem Grund auch immer, in Bezug auf Schadensersatz, Kosten oder Zinsen, die mit der Erfüllung des Vertrages durch UBG oder der Nutzung der von UBG gelieferten Waren zusammenhängen, freizuhalten.
8. Bei einem Verbraucherkauf gehen die in diesem Artikel enthaltenen Beschränkungen nicht über das hinaus, was nach Artikel 7:24, Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.
ARTIKEL 15. | BESONDERE VERPFLICHTUNGEN FÜR WIEDERVERKÄUFER
1. Der Wiederverkäufer ist nicht berechtigt, Produkte über Plattformen/Webshops, die von Dritten betrieben werden, insbesondere bol.com und Amazon, ohne schriftliche Genehmigung von UBG anzubieten.
2. Sind die von UBG zu liefernden Produkte für den Weiterverkauf durch die Gegenpartei bestimmt, erfolgt der Weiterverkauf an Endverbraucher auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei.
3. Jede Zusammenarbeit zwischen Wiederverkäufern und UBG ist, sofern nicht anders vereinbart, niemals exklusiv. UBG hat das Recht, ihre Waren anderen Wiederverkäufern ohne geografische Einschränkungen anzubieten.
4. Die UBG garantiert der Gegenpartei, dass die Waren von angemessener und ordentlicher Qualität sind. Die Gegenpartei, die als Wiederverkäufer auftritt, ist für ihre gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Endverbrauchern verantwortlich, wie die Wiederverkäufergarantie gegenüber Verbrauchern.
5. UBG räumt dem Wiederverkäufer das Recht ein, die Marken der UBG zu nutzen, jedoch nur in dem Umfang und so lange, wie der Umfang des Vertrages mit etwaigen von UBG in Bezug auf die Nutzung erteilten Anweisungen berücksichtigt wird. Für die Verwendung anderer als der im vorstehenden Satz genannten Marken von UBG ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung von UBG erforderlich.
6. Der Gegenpartei ist es untersagt, Handlungen vorzunehmen, die den Handelsnamen, den Markennamen oder andere Rechte an geistigem Eigentum von UBG verletzen.
7. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die von UBG verwendeten Markenzeichen zu verwenden. Die Gegenpartei darf, außer nach schriftlicher Genehmigung von UBG, keine Zeichen auf der Ware entfernen oder ersetzen.
ARTIKEL 16. | EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle von UBG gelieferten Waren bleiben Eigentum von UBG, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem Vertrag in angemessener Weise erfüllt hat.
2. Der Geschäftspartner darf Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, nicht verkaufen, verpfänden oder in irgendeiner Weise beanstanden.
3. Wenn Dritte die Produkte, auf denen der Eigentumsvorbehalt ruht, pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die andere Partei verpflichtet, dies so schnell wie möglich mitzuteilen.
4. Die Gegenpartei erteilt UBG oder von UBG beauftragten Dritten die unbedingte Zustimmung, die Orte zu betreten, an denen sich die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren befinden.
5. Wenn die Gegenpartei, nachdem die verkaufte Ware von UBG an sie geliefert wurde, ihre Verpflichtungen erfüllt hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Ware bestehen, wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen aus einem späteren Vertrag nicht erfüllt.
ARTIKEL 17. | GEISTIGES EIGENTUM
UBG behält sich alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte in Bezug auf die Waren und ihre Designs sowie die ihr verliehenen Markennamen und Bilder, die auf den Websites von UBG angezeigt werden, vor. Die Gegenpartei hat nicht das Recht, diese Waren mit anderen Mitteln zu kopieren, zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen, als in der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehen.
ARTIKEL 18. | ALLGEMEINE BESCHWERDEPOLITIK
1. Reklamationen in Bezug auf die Erfüllung des Vertrages sind unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Gegenpartei die Mängel festgestellt hat, vollständig und deutlich beschrieben, schriftlich an UBG zu richten.
2. Beschwerden, die bei der UBG eingereicht wurden, werden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beantwortet. Benötigt eine Beschwerde mehr Zeit, sollte sie mit einer Empfangsbestätigung und einem Hinweis darauf, wann die Gegenpartei mit einer Antwort rechnen kann, beantwortet werden.
ARTIKEL 19. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Jeder Vertrag und jedes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem niederländischen Recht.
2. Die Parteien dürfen sich nur dann an einen Richter wenden, wenn sie optimale Anstrengungen unternehmen, um den Streitfall gemeinsam zu lösen.
3. Soweit das Gesetz keinen zwingenden Unterschied macht, sind zur Entscheidung gerichtlicher Streitigkeiten nur die Zuständigkeiten im Bezirk des Niederlassungsortes der UBG berufen.
4. Für die Erläuterung der in dem Dokument enthaltenen Klauseln ist die niederländische Fassung der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.